Nicht-produktive Investitionen im Forstsektor - Vorbeugung von Waldschäden

ELER
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Handlungsfelder:

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel

Kurzbeschreibung:

Es geht um die Förderung von vorbeugenden Maßnahmen, automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme, intensive Waldbrandschutzmaßnahmen.

Fördergebiet:

Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Sachsen; Thüringen

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten

Zuwendungsempfänger:

juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts; natürliche Personen; Personengesellschaften; Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Ansprechpartner:

Bundesministerium

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Waldgebiete in niederschlagsarmen Regionen auf armen Standorten (vorwiegend Nadelwälder) haben eine besonders hohe Waldbrandgefährdung und ein hohes Kalamitätsrisiko. Vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten sowie automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme in diesen Gebieten helfen die Risiken einer Waldzerstörung durch Schädlinge oder Großbrände zu senken. Auch investive Waldbrandschutzmaßnahmen wie Löschwasserstellen oder Waldbrandriegel tragen dazu bei, Waldbrände im Anfangsstadium schnell zu löschen. Hierdurch kann im Zuge zunehmender Gefährdung durch Hitze und Trockenzeiten die Erhaltung der Lebensfähigkeit und die vielfältigen Funktionen von Wäldern unterstützt werden.

Somit deckt die vorliegende Teilintervention die Bedarfe "Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung; Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel" und "Erhalt und Wiederherstellung stabiler standortangepasster Wälder" im Rahmen des spezifischen Ziels "Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen" und "Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie" ab.

Beschreibung:

Förderfähig sind:

  • Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, um das Risiko waldzerstörender Großbrände zu reduzieren
  • Investive Waldbrandschutzmaßnahmen (z. B. Löschwasserstellen, unversiegelte Rettungswege, Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln und Waldbrandschutzstreifen)
  • Vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten in Wäldern sowie Vorbereitung und Durchführung von aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen, waldzerstörenden Insektenkalamitäten.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit investiven Waldbrandschutzmaßnahmen stehen und behördlich festgesetzt wurden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Spezifische Förderverpflichtung:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderfähig sind:

  • Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, um das Risiko waldzerstörender Großbrände zu reduzieren
  • Investive Waldbrandschutzmaßnahmen (z. B. Löschwasserstellen, unversiegelte Rettungswege, Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln und Waldbrandschutzstreifen)
  • Vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten in Wäldern sowie Vorbereitung und Durchführung von aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen, waldzerstörenden Insektenkalamitäten.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit investiven Waldbrandschutzmaßnahmen stehen und behördlich festgesetzt wurden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Spezifische Förderverpflichtung:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen (Ausnahmen gelten u.a. für Waldbrandriegel-, Wund- und schutzstreifensysteme sowie für vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten und aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen Insektenkalamitäten)
  • Vorhaben (Überwachungsanlage, Löschwassereinrichtung) steht im Einklang mit einem Waldbrandschutzplan.

Förderausschlüsse:

  • Ersatzbeschaffungen ohne wesentliche technische Verbesserung
  • Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine grundhafte Instandsetzung sind

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Vorlage öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden, due für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen (Ausnahmen gelten u.a. für Waldbrandriegel-, Wund- und schutzstreifensysteme sowie für vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten und aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen Insektenkalamitäten)
  • Vorhaben (Überwachungsanlage, Löschwassereinrichtung) steht im Einklang mit einem Walbrandschutzplan

Förderausschlüsse:

  • Förderung der Umsatzsteuer

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Vorlage öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen

Spezifische Fördervorassetzungen:

  • Vorhaben (Überwachungsanlage, Löschwassereinrichtung) steht im Einklang mit einem Walbrandschutzplan

Förderausschlüsse:

  • Ersatzbeschaffungen ohne wesentliche technische Verbesserung
  • Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine grundhafte Instandsetzung sind

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Vorlage öffentlich- rechtlicher Genehmigungen, in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Der Zuwednungsempfänger muss EIgentümer der begünstigten Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen (Ausnahmen gelten u.a. für Waldbrandriegel-, Wund- und schutzstreifensysteme sowie für vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten und aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen Insektenkalamitäten)
  • Vorhaben (Überwachungsanlage, Löschwassereinrichtung) steht im Einklang mit einem Waldbrandschutzplan

Förderausschlüsse:

  • Ersatzbeschaffungen ohne wesentliche technische Verbesserung

Spezifische Förderverpflichtung:

  • Vorlage öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen
Auswahlverfahren:

Kein Auswahlverfahren im Sinne von Art. 79 der GAP-SP-VO erforderlich, da für Interventionen, die eindeutig Umweltzwecken (spezifische Ziele d, e, f) dienen, keine Auswahlkriterien angewendet werden müssen. Die Bundesländer können entscheiden, dennoch Auswahlverfahren oder andere Verfahrensregeln anzuwenden. In diesem Fall werden die Auswahlkriterien gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit (Tierwohl). Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAPSP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung und Bewilligung
    • Sachsen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Thüringen
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Berlin / Brandenburg; Sachsen-Anhalt
  • Auswahl durch Fachgremien oder aufgrund naturwissenschaftlicher Expertisen
    • Rheinland-Pfalz, Sachsen
Dokumente & Links
Programm: GAP-Strategieplan